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kleine Teile eines Werkes (Abs. 1 Nr. 1)
- Sprachwerke an Hochschulen (nach Rspr., Verträge mit VG) 12% bzw. 100 Seiten
- sonstige Werke (lt. Verträge mit VG)
Werke geringen Umfangs (Abs. 1 Nr. 1)
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften (Abs. 1 Nr. 1)
„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (Abs. 2)
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„kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind“ (Abs. 3 S. 1)
„Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (Abs. 3 S. 2)
graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik nur mit Einwilligung des Berechtigten (Abs. 4)
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„bis zu 15 Prozent“ (Abs. 1)
„Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke (...) vollständig“ (Abs. 2)
nicht erlaubt (Abs. 3):
- Video-/Tonaufzeichnung und Streaming von Vorträgen, Aufführungen, Vorführungen
- Vervielfältigung von Schulbüchern an Schulen
- Vervielfältigung von (Musik-)Noten
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