Regelungen zur Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials in Unterricht und Lehre ab 1. März 2018

In der Tabelle finden Sie eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen, die sich speziell auf die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials in Unterricht und Lehre beziehen (graue Felder), und der neuen Regelungen in § 60a UrhG, die seit dem 1. März 2018 gelten (grüne Felder).

§ 52a UrhG § 53 Abs. 3 UrhG § 60a UrhG
  bisher (bis 28. Februar 2018) neu (ab 1. März 2018)
[+]Zweck
 

„zur Veran­schau­lichung im Unterricht“ (Abs. 1 Nr. 1)

„zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt“ (Abs. 1 Nr. 1)

„zur Veran­schau­lichung des Unterrichts in Schulen“ (Abs. 3)

„für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen …“ (Abs. 3)

„wenn und soweit (…) zu diesem Zweck geboten“ (Abs. 3)

„Zur Veran­schau­lichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs­einrichtungen“ (Abs. 1)

„zu nicht kommerziellen Zwecken“ (Abs. 1)

[+]Werkarten
 

veröffentlichte Werke, alle Werkarten (Abs. 1)

erschienene und öffentlich zugänglich gemachte Werke, alle Werkarten (Abs. 3)

veröffentlichte Werke, alle Werkarten (Abs. 1)

[+]Umfang
 

kleine Teile eines Werkes (Abs. 1 Nr. 1)

  • Sprach­werke an Hochschulen (nach Rspr., Verträge mit VG) 12% bzw. 100 Seiten
  • sonstige Werke (lt. Verträge mit VG)

Werke geringen Umfangs (Abs. 1 Nr. 1)

einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften (Abs. 1 Nr. 1)

„Die öffentliche Zugänglich­machung eines für den Unterrichts­gebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (Abs. 2)

„kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind“ (Abs. 3 S. 1)

„Die Verviel­fältigung eines Werkes, das für den Unterrichts­gebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (Abs. 3 S. 2)

graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik nur mit Einwilligung des Berechtigten (Abs. 4)

„bis zu 15 Prozent“ (Abs. 1)

„Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fach­zeitschrift oder wissen­schaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke (...) vollständig“ (Abs. 2)

nicht erlaubt (Abs. 3):

  1. Video-/Tonaufzeichnung und Streaming von Vorträgen, Aufführungen, Vorführungen
  2. Verviel­fältigung von Schulbüchern an Schulen
  3. Verviel­fältigung von (Musik-)Noten
[+]Erlaubte Handlungen
 

„öffentlich zugänglich zu machen“ (Abs. 1 Nr. 1)

„die zur öffentlichen Zugänglich­machung erforderlichen Verviel­fältigungen“ (Abs. 3)

„Verviel­fältigungs­stücke (…) herzustellen oder herstellen zu lassen“ (Abs. 3 S. 1)

„Die Vervielfältigungs­stücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.“ (Abs. 6)

„verviel­fältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“ (Abs. 1)

[+]Privilegerte Institutionen
 

„an Schulen, Hochschulen, nicht­gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung“ (Abs. 1 Nr. 1)

„Unterricht[] in Schulen, in nicht­gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung“ (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

„staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nicht­gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung“ (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

„frühkindliche Bildungs­einrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung“ (Abs. 4)

[+]Teil­nehmenden­kreis
 

„ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichts­teilnehmern“ (Abs. 1 Nr. 1)

„zum eigenen Gebrauch (...) in der für die Unterrichts­teilnehmer erforderlichen Anzahl“ (Abs. 3 Nr. 1)

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungs­einrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lern­ergebnissen an der Bildungs­einrichtung dient.“ (Abs. 1)
[+]Verhältnis zu vertraglichen Verein­barungen
 

„zu dem jeweiligen Zweck geboten“ (Abs. 1 Nr. 1)

wenn und soweit die Verviel­fältigung zu diesem Zweck geboten ist (Abs. 3)

„Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungs­berechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechts­inhaber nicht berufen.“ (§ 60g Abs. 1)

[+]Vergütung
 

„ist eine angemessene Vergütung zu zahlen“ (Abs. 4)

Höhe und Art: Pauschal-/Einzel­abrechnung (Rspr., Verträge mit VG)

„so hat der Urheber des Werkes (...), Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“ (§ 54 Abs. 1 UrhG)

„Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungs­abhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt.“ (§ 60h UrhG)

[+]Quellennachweis
 

ja (§ 63 UrhG)

ja (§ 63 UrhG)

ja (§ 63 UrhG)

Stand: 01. März 2018 | Inhalt: Ulrike Grabe | Layout: Benjamin Abicht | CC BY-NC-SA 3.0